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KNIPEX
Quality — Made in Germany

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Käufer“ genannt) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen durch die KNIPEX-Werk C. Gustav Putsch KG, Oberkamper Str. 13, 42349 Wuppertal (im Folgenden „KNIPEX“ genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit KNIPEX sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen von KNIPEX auf abweichende Geschäftsbedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht für zukünftige Verträge. Die Bedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version dieser Bedingungen, die unter https://www.knipex.de/allgemeine-geschäftsbedingungen-agb abrufbar ist.

 

1.2 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und / oder Angaben in einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® 2020 auszulegen.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von KNIPEX sind unverbindlich; dies gilt auch für Angaben in Katalogen und der jeweils gültigen Preisliste. Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in Druckschriften, Internet-Angeboten und sonstigen Publikationen von KNIPEX sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile gelten als vertragskonform, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KNIPEX berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei KNIPEX anzunehmen.

 

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich bzw. in Textform oder durch Auslieferung der Ware bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft (im Folgenden „Annahme“ genannt) an den Käufer erklärt werden. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb der in Ziffer 2.2 genannten Annahmefrist, gilt der Vertrag über die bestätigten / gelieferten Waren als angenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der (verspäteten) Annahmeerklärung widerspricht bzw. – sofern die Ware ohne vorherige Übersendung einer Auftragsbestätigung ausgeliefert wird – die Ware annimmt und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme widerspricht. Entsprechendes gilt im Falle von Abweichungen in Auftragsbestätigung und / oder der Warenlieferung – zum Beispiel aufgrund genutzter Verpackungseinheiten – gegenüber der Bestellung.

 

2.4 Der Käufer hat sämtliche national oder international einschlägigen Im- bzw. Exportbestimmungen strikt zu beachten, die ggf. erforderlichen Genehmigungen einzuholen und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr in dem entsprechenden Lieferland benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren machen ggf. vereinbarte Lieferzeiten (Ziffer 4) obsolet. KNIPEX und der Käufer werden in diesem Fall einvernehmlich angemessene neue Fristen vereinbaren. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb der auf die Verzögerungen folgenden 6 Kalenderwochen erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen als nicht geschlossen. Im Falle der schuldhaften Verletzung der Ziffer 2.4 Satz 1 durch den Käufer wird dieser KNIPEX auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen freistellen und Schäden ersetzen, die Vorlieferanten oder Lizenzgeber von KNIPEX, oder andere Dritte gegenüber KNIPEX geltend machen. Gleiches gilt für Schäden und Aufwendungen, die KNIPEX entstanden sind.

 

3. Sonderanfertigungen

Schließen KNIPEX und der Käufer einen Vertrag über die Lieferung von Waren und / oder Verpackungen, die (außerhalb der Serienproduktion) auf die individuellen Bedürfnisse des Käufers hin

angefertigt werden (im Folgenden „Sonderanfertigung“ genannt), ist KNIPEX berechtigt, nachträglich Änderungen des Lieferumfangs vorzunehmen, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von KNIPEX für den Käufer zumutbar sind. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel oder Verpackungen, die nach Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, kann KNIPEX entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen.

 

4. Lieferzeit

4.1 Von KNIPEX angegebene Fristen für die Lieferung der Ware (im Folgenden „Lieferfristen“ genannt) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben oder vereinbart, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

4.2 Sämtliche Lieferfristen beginnen (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) oder (b) wenn Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrags. Lieferfristen gelten außerdem nur unter der Voraussetzung der Klärung aller Einzelheiten des jeweiligen Kaufvertrags sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Gestellung von Akkreditiven.

 

4.3 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen zurückzuführen auf

 

· höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien, Streik, Aussperrung),

· trotz üblicher Sorgfalt nicht verhinderbare Angriffe Dritter auf IT-Systeme von KNIPEX,

· nicht von KNIPEX zu vertretende Hindernisse aufgrund von deutschen oder sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften, Embargos oder sonstigen Sanktionen oder

· aufgrund einer – nicht rechtzeitigen und / oder ordnungsgemäßen – Belieferung an KNIPEX, soweit diese nicht selbst verschuldet ist,

 

verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend in angemessenem Umfang. KNIPEX wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

4.4  KNIPEX ist zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, wenn

 

· die Teilmenge für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verkaufbar ist,

· die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

· dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.

 

4.5 Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KNIPEX nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird KNIPEX den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KNIPEX berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere die in Ziffer 4.3 genannten Fälle.

 

4.6 Ist KNIPEX mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer – nach Maßgabe von Ziffern 10.1 und 10.2 – Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % je vollendeter Woche des Verzugs und insgesamt in Höhe von höchstens 5 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffern 10.1 und 10.2 bleibt unberührt.

 

 

5. Gefahrenübergang, Versandart, Annahmenverzug

5.1 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bei Versandgeschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Wenn sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenen Gründen verzögert oder unterbleibt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und KNIPEX dies dem Käufer angezeigt hat.

 

5.2 Die Art der Verpackung und des Transports werden nach billigem Ermessen von KNIPEX bestimmt.

 

5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich eine Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist KNIPEX berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet KNIPEX eine pauschale Entschädigung Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Der Nachweis eines höheren Schadens durch KNIPEX und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass KNIPEX überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit individuell nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Annahme gültigen Listenpreise von KNIPEX. Die Preise verstehen sich EXW Wuppertal, Deutschland (Incoterms® 2020), zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie bei Exportlieferungen zzgl. Zölle, Gebühren und ähnlicher öffentlicher Abgaben. Ggf. vereinbarte Mehr- oder Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet.

 

6.2 Zahlungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu zahlen. Am Fälligkeitstag muss KNIPEX über den Betrag verfügen können.

 

6.3 Zahlungen sind nur möglich per Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren.

 

6.4 Bei Zahlungsverzug sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

6.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass Zahlungsansprüche von KNIPEX durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden, oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, kann KNIPEX die Belieferung gemäß § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigern. Dies gilt auch, soweit die Leistungspflicht (insbesondere Kaufpreiszahlung) noch nicht fällig ist.

 

6.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Jede gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer, Versandkosten) Eigentum von KNIPEX (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt).

 

7.2 Die gelieferten Waren bleiben zudem bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die KNIPEX im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt), Eigentum von KNIPEX (im Folgenden ebenfalls „Vorbehaltsware“ genannt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte im Sinne von § 142 der Insolvenzordnung. KNIPEX wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen zudem auf Wunsch des Käufers nach eigener Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

7.3 Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum von KNIPEX hinweisen und KNIPEX hierüber informieren, um KNIPEX die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, KNIPEX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber KNIPEX.

 

7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf und unter Ausnahme der in Ziffer 7.3 benannten Fälle befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

 

7.5 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für KNIPEX als Hersteller im Sinne von § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne KNIPEX zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht KNIPEX das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von KNIPEX durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer KNIPEX bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unentgeltlich für KNIPEX. Die Miteigentumsrechte von KNIPEX gelten im Übrigen auch als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.2.

 

7.6 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der jeweiligen Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, von ihm bereits jetzt sicherungshalber insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von KNIPEX (vgl. Ziffer 7.5) an KNIPEX abgetreten. KNIPEX nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KNIPEX ermächtigt den Käufer widerruflich, die an KNIPEX abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt im Falle des Widerrufs von KNIPEX, der bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, möglich ist.

 

7.7 Tritt KNIPEX bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – rechtmäßig vom Vertrag zurück, ist KNIPEX berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

 

 

 

 

8. Gewerbliche Schutzrechte

8.1 KNIPEX behält sich das Eigentum und / oder Urheberrecht an allen von KNIPEX abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mustern, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von KNIPEX weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von KNIPEX diese Gegenstände und Informationen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

 

8.2 Ein Recht des Käufers zur Nutzung des Namens von KNIPEX oder von KNIPEX-Produktbezeichnungen für Internetdomains besteht nur, sofern und soweit KNIPEX dem Käufer ein solches Recht durch schriftliche Erklärung ausdrücklich einräumt.

 

8.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist KNIPEX lediglich verpflichtet, die Lieferung der Ware im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und / oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen.

 

8.4 Der Käufer wird KNIPEX unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten an den von KNIPEX gelieferten Waren geltend gemacht werden. In dem Fall, dass die gelieferte Ware – aufgrund eines nicht vom Käufer zu vertretenden Umstands – ein Schutzrecht Dritter verletzt, wird KNIPEX nach eigener Wahl und Kosten die gelieferte Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die gelieferte Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt KNIPEX dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10.

 

9. Gewährleistung, Sachmängel

9.1 Für die Gewährleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage / Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung neu hergestellter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sofern

nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

 

9.2 Grundlage der Mängelhaftung von KNIPEX ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand eines einzelnen Vertrags sind oder von KNIPEX (insbesondere in Katalogen oder im Internet auf der KNIPEX-Webseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht in von KNIPEX verbreiteten Materialien oder sonstigen Veröffentlichungen zugesichert oder gesondert vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Für (öffentliche) Äußerungen Dritter übernimmt KNIPEX insoweit keine Haftung.

 

9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet KNIPEX eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 9.2 ergibt. Für (öffentliche) Äußerungen Dritter übernimmt KNIPEX auch insoweit keine Haftung.

 

9.4 Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen gelten, z.B. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KNIPEX, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

9.5 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Käufers setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 des Handelsgesetzbuchs) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dies KNIPEX unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind Brutto- und Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden; andernfalls kann der Vorgang bei KNIPEX nicht bearbeitet werden.

 

9.6 Ist eine gelieferte Ware mangelhaft, kann KNIPEX zunächst innerhalb angemessener Frist wählen, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird; ist die von KNIPEX gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von KNIPEX, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

9.7 Der Käufer hat KNIPEX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat die Ware nach Entdeckung eines Mangels in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Auf Verlangen von KNIPEX ist die beanstandete Ware frachtfrei an KNIPEX zurückzusenden; bei berechtigter Mängelrüge vergütet KNIPEX die Kosten des günstigsten Versandwegs.

 

9.8 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

 

9.9 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

10. Haftung und Schadensersatz

10.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet KNIPEX auf Schadensersatz – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Falle einfacher Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist eine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

 

10.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit KNIPEX eine Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen hat sowie in Fällen zwingender Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt KNIPEX nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 100 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z. B. Sortierkosten übernimmt KNIPEX nur nach Maßgabe von Ziffern 10.1 und 10.2. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.

 

11. Vertriebsverbot USA

11.1 Für die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ genannt) gelten besondere Anforderungen hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung, Garantien und Bedienungsanleitungen. Nur Produkte, die von (der Tochtergesellschaft) KNIPEX Tools LP bezogen werden, erfüllen diese Anforderungen. Produkte, die direkt oder indirekt von KNIPEX oder einer anderen KNIPEX-Tochtergesellschaft bezogen werden, erfüllen diese Anforderungen nicht und sind daher nicht für den Verkauf in den USA zugelassen. Dem Käufer ist es daher untersagt, KNIPEX-Produkte, die nicht von KNIPEX Tools LP in den Verkehr gebracht wurden, direkt oder indirekt an Abnehmer in den USA zu verkaufen oder zu liefern.

 

11.2 Der Käufer ist verpflichtet, dieses Vertriebsverbot an seine Abnehmer weiterzugeben. Der Käufer stellt überdies sicher, dass – im Rahmen seiner Möglichkeiten – keine Kunden beliefert werden, die nach Kenntnis des Käufers solche Produkte in die USA exportieren wollen oder werden.

 

12. Rücksendungen

12.1 KNIPEX ist nicht verpflichtet, mangelfreie Ware vom Käufer zurückzunehmen, es sei denn, dies wurde mit dem Käufer vorab ausdrücklich vereinbart oder KNIPEX hat dem vorher schriftlich zugestimmt.

 

12.2 Sofern eine Rücknahme entsprechend Ziffer 11.1 erfolgt, erhält der Käufer eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Waren in Höhe von 80 % des berechneten (Netto-) Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden, aufwandsbezogen, zusätzlich vom Gutschriftsbetrag abgezogen. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.

 

13. Verhaltenskodex und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

13.1 KNIPEX hat einen umfangreichen Verhaltenskodex verabschiedet, der KNIPEX u.a. zur Einhaltung ökologischer und gesellschaftlicher Verantwortung verpflichtet. Der Verhaltenskodex wird dem Käufer auf Anforderung übermittelt. Vom Käufer (gleich wie und wo) veröffentlichte oder an KNIPEX direkt zugestellte Verhaltenskodizes werden nicht akzeptiert, es sei denn, dies wurde gesondert schriftlich vereinbart. Auch das Schweigen von KNIPEX auf einen Verhaltenskodex des Käufers gilt nicht als dessen Anerkennung.

 

13.2 KNIPEX ist gesetzlich zur Einhaltung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LKSG) verpflichtet. Individuelle Auskunftsersuchen des Käufers hierzu sind daher nicht erforderlich und werden von KNIPEX nicht beantwortet.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers, ist Wuppertal. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Wuppertal. KNIPEX kann nach eigenem Ermessen den Käufer auch an seinem Sitz verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KNIPEX und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

 

15. Sonstiges

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abzugeben, soweit nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

(Stand: 12/2023)